121 Abs. 1 StPO in ihre Parteistellung eingetreten ist. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. Mit anderen Worten können Angehörige in die Stellung als Privatklägerschaft eintreten. Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob C.________ durch die Adoption zum «Angehörigen» im Sinne der Gesetzesnorm wurde. Diesbezüglich schliesst sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.