54 23.2 Legitimation von C.________ (Rechtsnachfolge) Dass Q.________ als Bankkundin an den veruntreuten Geldern wirtschaftlich berechtigt war, steht ausser Frage. Sie hat sodann als Geschädigte gegen den Beschuldigten Straf- und Zivilklage erhoben und sich damit als Privatklägerin konstituiert. Fraglich ist hingegen, ob C.________ nach dem Ableben von Q.________ als Rechtsnachfolger nach Art. 121 Abs. 1 StPO in ihre Parteistellung eingetreten ist.