Die ihr als Gläubigerin der Bank zustehende obligatorische Restitutionsforderung wurde durch die schädigenden Handlungen des Beschuldigten faktisch erschwert. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie ihre Forderung gegenüber der Bank nicht vollumfänglich durchsetzen konnte und ihr bis heute ein Restschaden verblieben ist. Damit war und ist die Bankkundin zumindest vorübergehend geschädigt, was nach der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung der unmittelbaren Schädigung genügt (Urteil BGer 6B_199/2011 E. 5.3.5.3.).