Die Geschädigtenstellung der Bank ist damit zu bejahen. Dasselbe gilt mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung und Lehrmeinungen auch für die Bankkundin, soweit ihr das veruntreute Geld nicht vom Beschuldigten selber (CHF 45'000 und EUR 45'000) oder aber von der Bank (CHF 2.25 Mio.) zurückerstattet wurde. Die ihr als Gläubigerin der Bank zustehende obligatorische Restitutionsforderung wurde durch die schädigenden Handlungen des Beschuldigten faktisch erschwert.