Die Bank war damit Eigentümerin der ihr wirtschaftlich fremden Gelder. Sie erlangte die Forderung, welche sie gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren geltend macht, nicht durch Rechtsgeschäft resp. durch den abgeschlossenen Vergleich, sondern war – im Lichte der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen – vielmehr von Anfang an Geschädigte der durch ihren Mitarbeiter begangenen Veruntreuung. Die Geschädigtenstellung der Bank ist damit zu bejahen.