Insofern war es der Bank bzw. dem Beschuldigten in seiner Funktion als Mitarbeiter der Bank auch nach wie vor anvertraut. Die Anvertrautheit der Sache endete erst mit der Aneignung durch den Beschuldigten und damit mit der Beendigung der Veruntreuung. Vorher war das Geld (auch das bezogene Bargeld) immer im Eigentum der E.________ AG (Bank) und ihr dabei stets wirtschaftlich fremd geblieben. Die obligatorische Restitutionsforderung der Kundin gegenüber der Bank blieb bestehen, weshalb sie letztlich auch zur Rückzahlung verpflichtet war. Die Bank war damit Eigentümerin der ihr wirtschaftlich fremden Gelder.