23.1.2 Die vorliegend relevanten und auch von der Vorinstanz implizit im Sinne einer Vermögensveruntreuung ausgelegten Aspekte flossen bereits in die rechtliche Würdigung hinein und wurden hinlänglich begründet: Das ursprünglich der Bank anvertraute Vermögen sollte auch nach dem Bargeldbezug und der Verlagerung in den Tresor weiterhin von der E.________ AG (Bank) verwaltet, in seinem Wert erhalten und der Kundin ständig zur Verfügung gehalten werden. Insofern war es der Bank bzw. dem Beschuldigten in seiner Funktion als Mitarbeiter der Bank auch nach wie vor anvertraut.