Es rechtfertige sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen. Diese Überlegung erscheine – so die 2. Strafkammer weiter – auch aus Zweckmässigkeitsgründen richtig: Der schadlos gehaltene Bankkunde habe nicht dasselbe Interesse an einer Strafverfolgung wie die schadlos haltende Bank, die, wenn man sie nicht als Privatklägerin zuliesse, Gefahr liefe, dass ihre Interessen zu wenig oder gänzlich unberücksichtigt blieben. 23.1.2