53 sem Ausgang zweifelsohne nicht aus. Darin liege der Vermögensschaden und eine vorübergehende Schädigung genüge. Im ebenfalls von Rechtsanwalt F.________ erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 217 (E. II.) liess die 2. Strafkammer das konkrete Schuldverhältnis zwischen Bank und Kundin insofern offen, als sie feststellte, dass die Bank das Konto ihrer Kundin nach Eintritt des schädigenden Ereignisses berichtigt habe und insofern tatsächlich geschädigt sei.