Dies korreliert mit dem hiervor zum Veruntreuungstatbestand bereits zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3., in dem das Bundesgericht festhielt, dass eine Forderung gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner oder einen solchen, der die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet, wirtschaftlich in ihrem Wert abgesetzt ist. In beiden Konstellationen sehe sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber. Ein blosser Irrtum seitens des Schuldners schliesse sodann einen langwierigen Forderungsprozess mit ungewis-