Da aber der Kunde in zivilrechtlicher Hinsicht nicht sicher sein könne, dass er vollumfänglich entschädigt werde (da im konkreten Fall die Bank einen Teil des von ihm geltend gemachten Schadens bestritt), sei er als Privatkläger gleichwohl anzuerkennen. Dies korreliert mit dem hiervor zum Veruntreuungstatbestand bereits zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3., in dem das Bundesgericht festhielt, dass eine Forderung gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner oder einen solchen, der die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet, wirtschaftlich in ihrem Wert abgesetzt ist.