dem von Rechtsanwalt F.________ zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_190/2016 vom 1. September 2016 (E. 2.2.), in welchem das Bundesgericht zwar einleitend festhielt, nur die Bank und nicht der Kunde sei geschädigt, da die schädigenden Handlungen keinen Einfluss auf seine Ansprüche gegenüber der Bank hätten. Da aber der Kunde in zivilrechtlicher Hinsicht nicht sicher sein könne, dass er vollumfänglich entschädigt werde (da im konkreten Fall die Bank einen Teil des von ihm geltend gemachten Schadens bestritt), sei er als Privatkläger gleichwohl anzuerkennen.