Die Bank sei jedenfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mitarbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschützten Guthaben wieder in Einklang bringe. Verweigere hingegen die Bank, aus welchem Grund auch immer, das Konto zu berichtigen, so scheine es sinnvoll und vertretbar, im Rahmen des Strafverfahrens auch den Kunden als geschädigte Person anzuerkennen (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 115 N 57). Die dargelegten Lehrmeinungen entsprechen sodann dem von Rechtsanwalt F.__