Zum selben Ergebnis gelangen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, welche festhalten, dass – würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde bleiben, weil die Bank gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leistung verpflichtet bleibe – der Schaden im Vermögen der Bank entstehe. Die Bank sei jedenfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mitarbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschützten Guthaben wieder in Einklang bringe.