nicht beim fehlbaren Bevollmächtigten liquidieren, sei vorläufig unklar, an wem der verursachte Schaden endgültig hängen bleiben werde, ob am Kunden, der Bank oder an beiden. Letztgenanntes sei insbesondere der Fall, wenn der Zivilprozess nicht vollständig zugunsten einer Partei ausgehe oder Bank und Kunde einen Kompromiss aushandelten. Im Ergebnis plädiert er gestützt auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise dafür, auch in strafrechtlicher Hinsicht (auch) die Bank als gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt anzusehen