52 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Wie hiervor bereits mit Verweis auf STOLL und den Bundesgerichtsentscheid 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3 ausgeführt, stellt Geld auf einem im Namen eines Kunden eröffneten Bankkontos Eigentum der Bank dar. STOLL führt weiter aus, dass die Banken jedoch ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Kunden aus der Ausführung des Auftrags sogleich durch Belastung seines Kontos decken. Gehe die Überweisung auf einen Vollmachtsmissbrauch zurück und lasse sich der Schaden