Die Kundschaft habe gar nie einen Schaden gehabt. Es gebe nach Bundesgericht also zwei Geschädigte: die Bank, solange sie die Kundschaft schadlos halte und die Kundschaft, soweit keine Ausgleichung erfolgt sei. Die Kontoausgleichszahlungen seien direkte, adäquat kausale Folgen der Handlungen des Beschuldigten gewesen. Die Zahlungen seien ferner nicht Folge eines Rechtsgeschäfts gewesen: Der Vergleich halte rein deklaratorisch fest, was die Bank kraft Gesetzes ohnehin hätte tun müssen. Im Weiteren argumentierte Rechtsanwalt F.________ mit prozessökonomischen Zweckmässigkeitsüberlegungen (Vermeidung eines arbeitsrechtlichen und anschliessend nachträglichen Verfahrens nach Art.