ging hingegen – wie bei der rechtlichen Würdigung bereits ausgeführt – von der Vermögensveruntreuung aus und sah insofern keinen Unterschied zum Bankkonto. Infolge Vorliegens einer Gattungsschuld mit Werterhaltungspflicht und mithin einer obligatorischen Restitutionsforderung der Bankkundin gegenüber der Bank sei Letztere verpflichtet gewesen, den Schaden auszugleichen. Die Bank müsse, wie hier geschehen, die Kundenforderung aus eigenem Vermögen erfüllen. In diesem Umfang sei Bankvermögen vermindert worden und nicht dasjenige der Kundschaft, deren Restitutionsforderung unangetastet geblieben sei. Die Kundschaft habe gar nie einen Schaden gehabt.