Hier soll hingegen physisches Bargeld übergeben und anschliessend in einen sich nicht im Besitze der Bank befindlichen Tresor gelegt worden sein. Damit sei der Eingriff nicht in das Eigentum der Bank, sondern in dasjenige der Kundin erfolgt. Erstere habe sich erst rechtsgeschäftlich zur Rückzahlung verpflichtet, womit ihre geltend gemachte Forderung nicht direkt aus der Straftat resultiere. Eine solche Schädigung reiche nicht aus, um die Stellung als Privatklägerin zu erlangen. Rechtsanwalt F.________ ging hingegen – wie bei der rechtlichen Würdigung bereits ausgeführt – von der Vermögensveruntreuung aus und sah insofern keinen Unterschied zum Bankkonto.