vatklägerin sei einzig relevant, ob ein finanzieller Schaden direkte Folge einer Straftat sei (Art. 118 StPO). Das Vermögen der Bank sei vorliegend nicht direkt durch die Straftat geschädigt worden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Handlungen von Bankmitarbeitern regelmässig die Bank geschädigt sei, beziehe sich sodann auf Kontokorrentbeziehungen, weil da die Bank aus eigenem Vermögen leiste und später im Rahmen der Forderungsverrechnung Rückgriff auf den Bankkunden nehme. Hier soll hingegen physisches Bargeld übergeben und anschliessend in einen sich nicht im Besitze der Bank befindlichen Tresor gelegt worden sein.