Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es angesichts dessen, dass die E.________ AG (Bank) gestützt auf den vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich CHF 2.25 Mio. an C.________ bezahlt habe, was sie nur wegen der Handlungen des Beschuldigten hatte tun müssen, es absolut unbillig wäre, der E.________ AG (Bank) die Privatklägerstellung aus streng formellen Überlegungen zu verweigern (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 454 f.). Die Verteidigung stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Zusprechen beider Zivilforderungen rechtswidrig sei. Es könne nur einen Geschädigten geben, denn nur eine Person könne Inhaber des Vermögens sein. Für die Stellung als Pri-