51 nach die Vermögenswerte der Bank wirtschaftlich fremd blieben. Das hatte zur Folge, dass von der Vorinstanz sowohl die Kundin als auch die E.________ AG (Bank) als geschädigt und damit zur Privatklage legitimiert erachtet wurden. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es angesichts dessen, dass die E.________ AG (Bank) gestützt auf den vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich CHF 2.25 Mio. an C.________ bezahlt habe, was sie nur wegen der Handlungen des Beschuldigten hatte tun müssen, es absolut unbillig wäre, der E._____