Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass Q.________ ihre bar bezogenen Vermögenswerte der E.________ AG (Bank), lagernd in einem Tresor, anvertrauen wollte, und nicht dem Beschuldigten als Privatperson. Daraus folge, dass die Vermögenswerte im Eigentum der E.________ AG (Bank) geblieben seien. Die Vorinstanz schloss sich der Meinung des Bundesgerichts an, wo-