23. Formelles (Legitimation der Straf- und Zivilkläger) 23.1 Geschädigte Person(en) / Legitimation zur Privatklage 23.1.1 Die Vorinstanz führte zur Legitimation im Wesentlichen aus, dass es zu der in der Lehre höchst umstrittenen und höchstrichterlich bislang nicht klar entschiedenen Frage, ob bei Vermögensdelikten im Bankgeschäft die Bank oder der Kunde geschädigt sei, auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen betroffenen Kunden und betroffener Bank ankomme. Mit anderen Worten stelle sich die Frage, wessen Vermögen durch die Handlungen des Täters geschädigt wurde.