21. Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe Die Vorinstanz hielt fest, über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sei nur wenig bekannt. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung erachtete sie eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 als angemessen. Zu wiederholen ist, dass die Höhe des Tagessatzes aufgrund der neuen Einkommensverhältnisse vom Verschlechterungsverbot nicht umfasst ist (vgl. E. 6.3 hiervor).