51 aStGB). Hingegen ist die Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche konkrete Zweifel an der Legalprognose in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begründen würden. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Ohnehin würde das Verschlechterungsverbot die Nichtgewährung des Strafaufschubs verbieten. Die Probezeit nach Art. 44 Abs. 1 aStGB wird wie vorinstanzlich auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt.