20. Vollzug, Anrechnung der Untersuchungshaft und Probezeit Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe kommt nur bei Strafen von höchstens zwei bzw. drei Jahren in Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Bei der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 74 Monaten resp. 6 Jahren und 2 Monaten stellt sich die Frage des Strafaufschubs somit nicht. Die Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird dabei in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).