Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 18. Januar 2023 und die oberinstanzliche Verhandlung fand rund 10 Monate nach Eingang der Berufungserklärung statt. Insgesamt kann nicht gesagt werden, das Verfahren habe zu lange gedauert. Allfällige Verzögerungen sind weitestgehend dem Beschuldigten anzulasten. Zusammenfassend liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Strafe ist unter diesem Titel nicht zu mildern.