19. Beschleunigungsgebot Die Kammer schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich der Vorinstanz an (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 446 f.): Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröffnung am 13.09.2017 (pag. 01 001 001) bis zur Anklagerhebung am 21.05.2021 (pag. 16 001 001) rund dreieinhalb Jahre. Die Dauer der Untersuchung wurde durch die Parteien mit diver-