Hätte nur auf die objektiven Beweismittel abgestellt werden können (namentlich die Entdeckung der Waffe im Auto in der Garage bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten), wäre ein Schuldspruch allenfalls mangels Nachweises des Tragens in der Öffentlichkeit weggefallen. Insofern erscheint hier ein Abzug von 1/3 für das Geständnis als angemessen, womit sich die Strafe auf 30 Strafeinheiten verringert. Damit steht die Strafe im Einklang mit dem Verschlechterungsverbot. Für die restlichen Täterkomponenten kann auf die soeben gemachten Ausführungen zu den Veruntreuungen verwiesen werden. Diese sind allesamt neutral zu bewerten.