Widerhandlungen gegen das Waffengesetz In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz war der Beschuldigte hingegen geständig. Die Sachverhaltsfeststellung (wann und wo er die Waffe getragen hat) erfolgt diesbezüglich weitestgehend gestützt auf die von ihm gemachten Aussagen. Hätte nur auf die objektiven Beweismittel abgestellt werden können (namentlich die Entdeckung der Waffe im Auto in der Garage bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten), wäre ein Schuldspruch allenfalls mangels Nachweises des Tragens in der Öffentlichkeit weggefallen.