Die Schadenswiedergutmachung hat der Beschuldigte zwar in Aussicht gestellt, danach jedoch nicht den Anschein erweckt, als wolle er sie auch tatsächlich leisten. So erklärte er oberinstanzlich, keine Bemühungen unternommen zu haben, sich mit den Straf- und Zivilklägern aussergerichtlich zu einigen, und beschränkte sich stattdessen darauf, auf seine gesperrten Konti zu verweisen und «ganz grosse Verdachtsmomente» zu äussern, dass Q.________ nicht einfach so gestorben sei (pag. 19 669 Z. 29 ff. und 19 670 Z. 1 ff.).