Dieses hat damit und angesichts der bereits im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden Beweislage weder für sich die Strafverfolgung erleichtert noch liess es unter den genannten Umständen auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen (vgl. Urteil BGer 6B_891/2017 vom 20.17.2017 E. 3.5.2). Des Weiteren ist beim Beschuldigten – wie soeben ausgeführt – von Reue und Einsicht nichts zu spüren. Die Schadenswiedergutmachung hat der Beschuldigte zwar in Aussicht gestellt, danach jedoch nicht den Anschein erweckt, als wolle er sie auch tatsächlich leisten.