Ein Geständnis, das nachträglich wieder infrage gestellt bzw. gar bestritten wird, zumal man es – so die Erklärung des Beschuldigten – nur abgelegt habe, um aus dem Gefängnis zu kommen, kann nicht als strafminderungswürdiges Geständnis gewertet werden. Dieses hat damit und angesichts der bereits im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden Beweislage weder für sich die Strafverfolgung erleichtert noch liess es unter den genannten Umständen auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen (vgl. Urteil BGer 6B_891/2017 vom 20.17.2017 E. 3.5.2).