48 stellt bzw. ist inhaltlich mehrfach davon abgewichen. Ein Geständnis, das nachträglich wieder infrage gestellt bzw. gar bestritten wird, zumal man es – so die Erklärung des Beschuldigten – nur abgelegt habe, um aus dem Gefängnis zu kommen, kann nicht als strafminderungswürdiges Geständnis gewertet werden.