19 654 Z. 35). Nicht zu berücksichtigen ist, dass gegen den Beschuldigten im Kanton Freiburg eine neue Strafuntersuchung wegen Veruntreuung hängig ist (pag. 19 613). Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Ferner handelt es sich bei den Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) nicht um einschlägige Delikte, weshalb auch diese nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Schliesslich weist der Beschuldigte nach wie vor keine nennenswerten Betreibungen auf (pag. 19 570).