18. Täterkomponenten 18.1 Mehrfache Veruntreuung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen und entsprechend neutral zu bewerten (vgl. für die sehr ausführliche Abhandlung der Vorinstanz S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 443). Der Beschuldigte verfügt über eine gute Ausbildung und machte Karriere bei der E.________ AG (Bank). Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Töchter und mindestens ein weiteres uneheliches Kind (5-jähriger Sohn, der in I.________(Ort) lebe, pag. 19 654 Z. 35).