Auf der subjektiven Seite hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem Beschuldigten angelastet werden dürfe, dass ihm als Angehöriger der Armee bewusst gewesen sei, dass er ohne entsprechende Bewilligung keine Waffe tragen dürfte. Es sei ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend geht die Kammer – wie bereits bei der Beweiswürdigung erörtert – von direktem Vorsatz aus. Dies ist neutral zu bewerten. Die Tatkomponentenstrafe ist somit auf 45 Strafeinheiten zu beziffern.