47 ten. Darin ist das Tragen in geladenem, aber gesichertem Zustand umfasst (VBRS- Richtlinie, S. 52, Fussnote 4). Die Vorinstanz hat sodann korrekt berücksichtigt, dass die Waffe nur zufällig bei der Hausdurchsuchung gefunden wurde, der Beschuldigte sie nie sichtbar für Dritte mit sich herumgetragen und somit weder eine Gefahr für Andere geschaffen noch jemanden damit bedroht hat. Hierfür rechtfertigt sich kein Abzug, zumal diese Ausgangslage dem «Normalfall» entsprechen dürfte und Gegenteiliges vielmehr zu einer Erhöhung führen müsste.