Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Verbands des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ab. Sie führte fälschlicherweise aus, die VBRS- Richtlinien sähen für das Tragen einer bewilligungspflichtigen Waffe eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinie, S. 52, Stand 1. Januar 2021). Tatsächlich beträgt die Referenzstrafe aber für diese Tatbestandsvariante 45 Strafeinhei-