16. Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Zur Erinnerung sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das Strafmass für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz das Verschlechterungsverbot greift (vgl. E. 6.3 hiervor). 16.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Verbands des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ab.