15.3 Asperation für die weiteren sechs Begehungen Die weiteren sechs Veruntreuungen liefen nach demselben Muster ab wie die soeben abgehandelte vom 18. September 2013. Sie unterscheiden sich lediglich im Deliktsbetrag. Es kann entsprechend für alle sechs weiteren Tathandlungen vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Die Kammer folgt bei der Festsetzung der Strafe der tabellarischen Vorgehensweise der Vorinstanz und erachtet für die einzelnen Geldbezüge folgende Strafen als angemessen: Veruntreuung vom: Betrag: hyp. Strafmass: Asperiert (1/3):