46 Schliesslich war die Tat ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte bezog ein ansehnliches Gehalt und es bestand absolut kein Anlass, Gelder in Millionenhöhe zu entwenden, um sich einen noch höheren Lebensstandard zu ermöglichen. Insgesamt geht die Kammer deshalb von einem mittleren Verschulden aus und sie erachtet eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.3 Asperation für die weiteren sechs Begehungen