Seine Delinquenz diente weder dazu, eine eigene Firma am Leben zu erhalten noch um alte Schulden zurückzuzahlen. Er war ebenso nicht aufgrund einer finanziellen Notlage auf das "Einkommen" aus der Delinquenz angewiesen. Auch handelte der Beschuldigte nicht aus einer beruflichen Überforderung, nein, es ging ihm ausschliesslich darum, ein Luxusleben zu führen und Geld für seine Vergnügungen zu "verpulvern". Aufgrund dieser Umstände sind die Beweggründe des Beschuldigten zu seinem Nachteil zu werten.