Ziel des Beschuldigten war es, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und sich so seinen ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren. Grundsätzlich sind egoistische Beweggründe zwar deliktsimmanent, doch sticht beim Beschuldigten – wie auch Staatsanwalt H.________ in seinem oberinstanzlichen Plädoyer betonte (pag. 19 679) – besonderer Egoismus hervor. Die Vorinstanz beschrieb es zutreffend wie folgt (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 442): Seine Delinquenz diente weder dazu, eine eigene Firma am Leben zu erhalten noch um alte Schulden zurückzuzahlen.