Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten ist insgesamt als höchst skrupellos einzustufen. Das dem Beschuldigten zur Last zu legende Verschulden erhöht sich damit noch einmal deutlich. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Willensrichtung und Beweggründe zutreffend fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Ziel des Beschuldigten war es, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und sich so seinen ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren.