(Stellung in der Bank) einer auf dem Platz I.________(Ort) sehr präsenten Bank zweifellos bewusst, dass das Auffliegen seiner Taten dem Image der Bank massiven Schaden zufügen würde. Der Vertrauensmissbrauch sowie die besonders vertrauenserweckende Stellung bei der E.________ AG (Bank) sind sodann bei der qualifizierten Veruntreuung gewissermassen tatbestandsimmanent und insofern nicht erneut straferhöhend zu bewerten. Erschwerend ist hingegen das perfide Vorgehen zu berücksichtigen: Im Kundenstamm des Beschuldigten befanden sich dutzende Bankkunden, deren Gelder er hätte veruntreuen können.