15.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei einem Deliktsbetrag von CHF 900'000.00 gross. Nebst den finanziellen und gerade durch den Vertrauensverlust auch seelischen Auswirkungen auf Q.________ stellt der erlittene Reputationsschaden der E.________ AG (Bank) eine weitere Folge der Tat dar. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, war sich der Beschuldigte in seiner Stellung als AN.________ (Stellung in der Bank)