Die Strafen für die weiteren Veruntreuungen sind je einzeln zu bilden und die Einsatzstrafe jeweils angemessen zu erhöhen. Damit dem Beschuldigten aus diesem Vorgehen kein unsachgemässer Nachteil erwächst, sind – wie dies auch schon die Vorinstanz gemacht hat – die jeweiligen Tathandlungen nur zu einem Drittel anstatt der üblichen zwei Drittel an die Einsatzstrafe zu asperieren. 15.2 Einsatzstrafe für die Veruntreuung vom 18. September 2013 15.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen.