Die Einsatzstrafe wird der Vorinstanz folgend anhand der konkret als schwerste Straftat angesehenen qualifizierten Veruntreuung vom 18. September 2013 gebildet, da der Beschuldigte bei der ersten Tatbegehung am meisten kriminelle Energie zur Überwindung der eigenen Skrupel aufwenden musste. Die Strafen für die weiteren Veruntreuungen sind je einzeln zu bilden und die Einsatzstrafe jeweils angemessen zu erhöhen.